AGB

Vertragsbedingungen für Dienstleistungen der egosys GmbH (AGB DL)
– Zur Verwendung im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmern –

I. ALLGEMEINE BEDINGUNGEN

§ 1 Vertragsschluss und Vertragsinhalt

1.1 Diese Geschäftsbedingungen sind wesentlicher Bestandteil aller Dienstleistungsverträge und gelten durch Auftragserteilung oder durch nachfolgende Auftragsbestätigung als anerkannt.
1.2 Abweichende Vereinbarungen, mündliche Nebenabreden und nachträgliche Vertragsänderungen haben nur Gültigkeit, wenn sie von egosys schriftlich bestätigt werden. Das Gleiche gilt für die vereinbarte Beschaffenheit der Leistung. Erklärungen von egosys in Zusammenhang mit diesem Vertrag enthalten im Zweifel keine Übernahme einer Garantie. Im Zweifel sind nur ausdrückliche schriftliche Erklärungen von egosys über die Übernahme einer Garantie maßgeblich.
1.3 Abweichende Geschäftsbedingungen des Bestellers sind für egosys auch dann unverbindlich, wenn egosys nicht ausdrücklich widerspricht.
1.4 Angebote sind freibleibend, soweit egosys nicht ausdrücklich eine Bindungserklärung abgegeben hat. Den Angeboten beigefügte Unterlagen dienen lediglich der Information des Bestellers und sind auf Verlangen von egosys zurückzugeben.
1.5 Durch diese Vertragsbedingungen für Dienstleistungen werden alle hiervon abweichenden Bedingungen des Bestellers ausgeschlossen, es sei denn, dass diese von egosys ausdrücklich in schriftlicher Form anerkannt werden. Ein Stillschweigen des Bestellers auf diese Vertragsbedingungen für Dienstleistungen gilt als Anerkenntnis auch dann, wenn der Besteller seine im Lieferauftrag anders lautenden Bedingungen zugrunde legt.
1.6 Alle Dienstleistungen, wie z. B. Beratung, Installationsplanung, Zusammenbau/Installation der Produkte, Einlesen und Konfigurieren von Software, Programmierung, Tests, Einsatzvorbereitung, Implementation, Einweisung und Support werden von egosys zu diesen Bedingungen erbracht.

§ 2 Zusammenarbeit

2.1 egosys verpflichtet sich, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten Kenntnisse von Betriebsgeheimnissen und von als vertraulich bezeichneten Informationen nur zur Durchführung dieses Auftrags zu verwenden und zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln.
2.2 egosys benennt einen Ansprechpartner, der Besteller einen Projektleiter. Diese können Entscheidungen treffen oder unverzüglich herbeiführen. Der Projektleiter steht egosys für notwendige Informationen zur Verfügung. egosys ist verpflichtet, den Projektleiter einzuschalten, wenn und soweit die Durchführung des Auftrags dies erfordert.
2.3  Auch wenn egosys die Installation von EDV-Produkten oder Programmen übernimmt, bleibt es Sache des Bestellers, die erforderlichen Infrastrukturbedingungen zu schaffen. Er wird dies rechtzeitig vor Lieferung tun.

§ 3 Vergütung

3.1 Alle Leistungen werden nach Aufwand vergütet, soweit einzelvertraglich nichts anderes vereinbart wurde.
3.2 Soweit nach Aufwand vergütet wird, richten sich Stundensätze, Reisekosten und Nebenkosten nach den zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Sätzen der egosys.
3.3 Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe hinzu.
3.4 Falls nach Auftragsbestätigung eine Preis-  oder Lohnerhöhung eintritt ist egosys berechtigt, den vereinbarten Preis entsprechend zu erhöhen.
3.5 Die vereinbarten Stunden- bzw. Tagessätze erhöhen sich um 50 %, wenn die Dienstleistung auf Wunsch des Kunden am Samstag oder in der Zeit von 18.00 Uhr bis 8.00 Uhr erbracht werden soll. Sie erhöhen sich um 100 %, wenn die Dienstleistung auf Wunsch des Kunden an einem Sonn- oder Feiertag erbracht wird. Bei sehr hohen Feiertagen, wie Weihnachten und Ostern erhöht sich der Tagessatz auf 200% des ursprünglich vereinbarten Tages- oder Stundensatzes.
3.6 Es fallen Stornogebühren von 100% der vereinbarten Dienstleistungskosten an, wenn eine Stornierung weniger als 24h vor Ausführung der geplanten Dienstleistungen seitens des Kunden erfolgt.
3.7 Wenn auf Wunsch des Kunden ein vereinbarter Termin für die Durchführung der Dienstleistung verschoben werden muss, wird uns der Kunde die Reisekosten erstatten, die wir an Dritte zu zahlen haben, wenn die Reise nicht mehr kostenfrei stornier- oder umbuchbar war. Sollten für die Planung und/oder Durchführung dieser Dienstleistung bereits Stunden erbracht worden sein, so werden diese dem Kunden ebenfalls in Rechnung gestellt.

§ 4 Zahlungsbedingungen

4.1 Zahlungen sind sofort nach Leistungserbringung und Rechnungsstellung ohne Abzug zu leisten, es sei denn, es liegen anders lautende schriftliche Vereinbarungen vor. Beanstandungen oder Meinungsverschiedenheiten irgendwelcher Art berechtigen den Besteller nicht zur Zurückhaltung der Zahlung.
4.2 Eine Aufrechnung ist nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Forderungen zulässig.
4.3 Bei nicht rechtzeitiger Zahlung ist egosys unbeschadet der Geltendmachung anderer ihr zustehender Rechte berechtigt, als Mindestverzugsschaden Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu verlangen.
4.4 egosys behält sich mangels ausdrücklicher vorheriger Vereinbarung von Fall zu Fall die Entscheidung über die Annahme von Wechseln, Schecks und anderen Anweisungspapieren vor. Die Kosten für Diskontierung und Einziehung fallen – wenn nichts anderes in der Auftragsbestätigung bestimmt ist – dem Besteller zur Last. Alle derartigen Zahlungsmittel werden nur erfüllungshalber angenommen.

§ 5 Leasing

5.1 Der Besteller kann den Kaufpreis auch über eine Leasinggesellschaft finanzieren.
5.2 Der Besteller verpflichtet sich, mit dem Nachweis der erfolgten Lieferung bzw. Teillieferung des Leasinggegenstandes dessen Übernahme bzw. Teilübernahme unverzüglich gegenüber der Leasinggesellschaft zu bestätigen.
5.3 Verzögert sich die Bezahlung des Kaufpreises durch die Einschaltung einer Leasinggesellschaft oder durch den Versuch, dieses zu tun, zahlt der Besteller Fälligkeitszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank ab dem vereinbarten Leistungs-/Berechnungszeitpunkt.

§ 6 Leistungserbringung

6.1 In der Auftragsbestätigung genannte Liefer-/Leistungsfristen gelten nur ungefähr. Die Einhaltung der Fristen setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus, dazu gehört der rechtzeitige Eingang der vom Besteller beizubringenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben usw.
6.2 Die Leistungserbringung kann nach Wahl von egosys komplett oder in Teilleistungen auch vor Ablauf der vertraglich vereinbarten Frist erfolgen.
6.3 Eine angemessene Verlängerung der Fristen, längstens jedoch 1 Monat, tritt ein, wenn durch unvorhergesehene Ereignisse, insbesondere Energie- und Rohstoffmangel, Streik, Aussperrungen oder behördliche Maßnahmen oder durch Verspätung oder das Ausbleiben von Zulieferungen, die die Lieferung/Leistungserbringung verzögert und egosys dem Besteller diese Verzögerung unverzüglich zur Kenntnis gebracht hat.
6.4 Erhöht sich der Aufwand und liegt die Ursache im Verantwortungsbereich des Bestellers, kann egosys die Vergütung ihres Mehraufwands verlangen.
6.5 Dauern Hemmungen länger als einen Monat oder finden Betriebsstilllegungen in Werken der Vorlieferanten von egosys statt oder treten nicht nur vorübergehende außergewöhnliche Ereignisse ein, die außerhalb des Willens der egosys liegen und deshalb nicht zu vertreten sind, so ist egosys berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
6.6 Kommt egosys mit der Lieferung/Leistung in Verzug, ist der Besteller nach erfolgloser Setzung einer angemessenen Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

§ 7 Annahmeverzug

7.1 Werden Lieferungen und Leistungen der egosys nicht zum vereinbarten Termin angenommen, befindet sich der Besteller fünf Werktage nach Aufforderung zur Annahme  in Annahmeverzug.
7.2 Die Gefahr des zufälligen Untergangs der EDV-Produkte geht vom Tage der Versandbereitschaft an für die Zeit der Verzögerung auf den Besteller über. egosys ist jedoch verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die von diesem verlangten Versicherungen zu bewirken.
7.3 Die Pflicht zur Zahlung des Kaufpreises zum vorgesehenen Liefer-/Leistungs- oder Zahlungsdatum bleibt unberührt.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

8.1 Die Lieferung von Ware erfolgt unter Eigentumsvorbehalt mit den nachstehenden Erweiterungen. egosys behält sich das Eigentum an sämtlichen von ihr gelieferten Gegenständen bis zur vollständigen Bezahlung vor. Nutzungsrechte an Programmen werden erst mit der vollständigen Bezahlung übertragen.
8.2 egosys behält sich das Eigentum auch an sämtlichen von ihr gelieferten Gegenständen aus der gesamten Geschäftsverbindung einschließlich Nebenforderungen, Schadensersatzansprüchen und Einlösungen von Schecks und Wechseln sowie einschließlich der künftig entstehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung vor. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen der egosys in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt wird. Der Eigentumsvorbehalt erlischt mit dem Ausgleich des Saldos an den Warenlieferungen, die den saldierten Forderungen entsprechen.
8.3 Der Besteller trägt alle Kosten, die bei der Verteidigung des Eigentums entstehen.
8.4 Falls der Besteller den Preis und die sonstigen Forderungen nicht voll bezahlt, kann egosys unbeschadet aller sonstigen Rechtsbehelfe Gegenstände, die unter Eigentumsvorbehalt stehen, 30 Tage nach Fälligkeit der Zahlung in Besitz nehmen und entfernen. Ein Rücktritt vom Vertrag ist hierin nicht zu sehen.
8.5 Falls der Besteller den Kaufpreis und die sonstigen Forderungen nicht voll bezahlt, kann egosys unbeschadet aller sonstigen Rechtsbehelfe die Gegenstände 30 Tage nach Fälligkeit der Zahlung in Besitz nehmen und entfernen. Ein Rücktritt vom Vertrag ist hierin nicht zu sehen.
8.6 Der Besteller verwahrt die Vorbehaltsware für egosys unentgeltlich. Er hat sie gegen die üblichen Gefahren wie z. B. Feuer, Diebstahl und Wasser in gebräuchlichem Umfang und auf eigene Kosten zu versichern. Der Besteller tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der o. g. Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstigen Ersatzverpflichteten zustehen, an egosys in Höhe des Fakturenwertes der Ware ab. egosys nimmt die Abtretung an. Im Fall der Rücknahme der Vorbehaltsware ist egosys berechtigt, für die Dauer des Eigentumsvorbehaltes die Geräte auf Kosten des Bestellers gegen alle üblichen Risiken zu versichern, wenn nicht der Besteller den Abschluss einer solchen Versicherung nachgewiesen hat.

§ 9 Mängelansprüche und Haftung

9.1 egosys gewährleistet, dass die Qualität der Leistungen den Vereinbarungen entspricht. Die Frist für die Mängelhaftung beginnt mit der Annahme. Eine unerhebliche Abweichung von den Vereinbarungen oder eine unerhebliche Beeinträchtigung der Brauchbarkeit lässt keine Mängelansprüche entstehen.
9.2 Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Lieferungen/Leistungen gleich aus welchem Rechtsgrund beträgt ein Jahr. Die Verjährungsfrist gilt auch für sämtliche Schadensersatzansprüche gegenüber egosys, die mit dem Mangel in Zusammenhang stehen.
9.3 Die Verjährungsfrist gilt nicht im Falle des Vorsatzes oder wenn egosys den Mangel arglistig verschwiegen hat oder soweit eine Garantie für die Beschaffenheit der Lieferungen/Leistungen übernommen worden ist. Hat egosys einen Mangel arglistig verschwiegen, so gelten anstelle der in Ziffer
9.2 genannten Frist die gesetzliche Verjährungsfrist, die ohne Vorliegen von Arglist gelten würde. Die Verjährungsfristen gelten auch nicht für Schadenersatzansprüche in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und Freiheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
9.4 Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Ansprüchen mit der Annahme, bei Werkleistungen mit der Abnahme.
9.5 egosys steht dafür ein, dass ihre Leistungen bei vertragsgemäßer Nutzung keine Schutzrechte Dritter verletzten, die deren Nutzung in der Bundesrepublik Deutschland einschränken. egosys stellt den Besteller in diesen Fällen von Schadensersatzansprüchen Dritter wegen Schutzrechtsverletzungen frei.
9.6 egosys haftet nur in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit der egosys oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen.
9.7 Der Haftungsausschluss gilt nicht bei der Haftung von egosys nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypisch, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Der Haftungsausschluss gilt auch nicht für Fälle, wo eine Garantie für die Beschaffenheit des Werkes oder der Sache übernommen worden ist.
§ 10 Verzug von egosys
10.1 Kommt egosys in Verzug, so kann der Besteller für jede Woche eine Vertragsstrafe von 0,5 % des Wertes derjenigen Leistungen verlangen, die nicht zweckdienlich in Betrieb genommen werden können, höchstens jedoch 5 % des Auftragswertes in Summe.
§ 11 Recht von egosys auf Rücktritt
11.1 Liegt nach Vertragsschluss eine objektive Kreditunwürdigkeit vor oder liegen Tatsachen vor, die eine Verschlechterung der Vermögensverhältnisse, Zahlungseinstellung, Insolvenz oder Vergleichsverfahren, Geschäftsauflösung oder Veränderung der Eigentums- und Beteiligungsverhältnisse belegen, ist egosys berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheiten zu verlangen oder soweit eine andere Bezahlung als Barzahlung vereinbart ist, Barzahlung zu verlangen. Wird die Sicherheit oder die Barzahlung nicht gewährt, ist egosys berechtigt, die Erfüllung zu verweigern oder vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu fordern.
§ 12 Pflichten des Bestellers
12.1 Der Besteller anerkennt, dass die Programme samt Dokumentation und weiterer Unterlagen urheberrechtlich geschützt sind und dass sie Betriebsgeheimnisse von egosys und ihren Vorlieferanten sind. Er trifft zeitlich unbegrenzt Vorsorge, dass diese ohne Zustimmung von egosys Dritten nicht zugänglich werden. Der Besteller darf die Programme nur zum Zwecke der Datensicherung kopieren.
12.2 Der Besteller stellt egosys sein EDV-System für die Durchführung der erforderlichen Arbeiten zur Verfügung.
§ 13 Schlussbestimmungen
13.1 Der Vertrag und seine Änderungen bedürfen der Schriftform. Die Mitarbeiter und die Handelsvertreter von egosys haben keine Vollmacht.
13.2 egosys kann den Vertrag auf einen Dritten übertragen, wenn dieser für den Besteller wirtschaftlich und technisch zumutbar ist. Sollte diese Zumutbarkeit nicht gegeben sein, hat der Besteller das Recht, vom Vertrag zurückzutreten.
13.3 Die Rechte des Bestellers aus dem Vertrag sind nicht übertragbar.
13.4 Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Stuttgart. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) vom 11.04.1980.
13.5 egosys ist auch berechtigt, Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Sitz des Bestellers allgemein zuständig ist.
13.6 Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Vertragsbedingungen für Leistungen berührt die Wirksamkeit der einzelnen anderen Bestimmungen nicht.

II ERGÄNZENDE BEDINGUNGEN FÜR DIE MODIFIKATION/ERWEITERUNG VON STANDARDPROGRAMMEN UND FÜR DIE ERSTELLUNG VON INDIVIDUALPROGRAMMEN

§ 14 Leistung und Abnahme

14.1 egosys räumt dem Besteller an den Ergebnissen der Leistungen dasselbe Einsatzrecht wie an Standardprogrammen ein. Die Programme werden in ablauffähiger Form (Objektcode) geliefert.
14.2 Die Benutzerdokumentation wird bei Modifikation/Erweiterung eines Standardprogramms als Zusatz zum Bedienerhandbuch für das Standardprogramm geliefert. Soweit sich die Anforderungen des Bestellers und der Umfang der Benutzerdokumentation noch nicht im Detail aus dem Vertrag ergeben, detailliert egosys sie mit Unterstützung des Bestellers, erstellt ein Detailkonzept darüber und legt es dem Besteller zur Genehmigung vor. Der Besteller wird es innerhalb von 14 Tagen schriftlich genehmigen. Das Detailkonzept ist verbindliche Vorgabe für die weitere Arbeit. Bei Bedarf wird egosys das Detailkonzept und die Benutzerdokumentation vor dessen Umsetzung in Abstimmung mit dem Besteller verfeinern. Soweit nichts anderes vereinbart, werden diese Leistungen nach Aufwand vergütet.
14.3 Der Besteller wird nach Überprüfung der Leistungen unverzüglich schriftlich deren Abnahme erklären. Unter der Voraussetzung, dass kein schriftlich gemeldeter Fehler vorliegt, der die Nutzbarkeit erheblich einschränkt, gelten die Leistungen eine Woche nach Ablauf der vereinbarten Prüfungsfrist, mangels einer solchen Vereinbarung 4 Wochen nach Lieferung als abgenommen.

§ 15 Änderungen der Anforderungen

15.1 Will der Besteller seine Anforderungen ändern, ist egosys verpflichtet, dem zuzustimmen, soweit es für egosys zumutbar ist. Vereinbarungen über Änderungen bedürfen der Schriftform.
15.2 Soweit sich ein Änderungswunsch auf die Vertragsbedingungen, insbesondere auf den Aufwand von egosys oder auf die Termineinhaltung auswirkt, kann egosys eine angemessene Anpassung der Vertragsbedingungen, insbesondere die Erhöhung der Vergütung bzw. die Verschiebung der Termine verlangen.
15.3 egosys wird Forderungen unverzüglich geltend machen. Der Besteller wird unverzüglich widersprechen, wenn er mit solchen Forderungen von egosys nicht einverstanden ist.

§ 16 Mängelhaftung

16.1 Treten bei vertragsgemäßer Nutzung der Programme Fehler auf, hat der Besteller diese unverzüglich in nachvollziehbarer Form unter Angabe der für die Fehlererkennung zweckdienlichen Informationen zu melden, auf Wunsch von egosys schriftlich. Der Besteller hat egosys und deren Vorlieferanten im Rahmen des Zumutbaren bei der Beseitigung von Fehlern zu unterstützen. Voraussetzung für den Anspruch auf  Fehlerbeseitigung ist, dass der Fehler reproduzierbar ist oder durch maschinell erzeugte Ausgaben aufgezeigt werden kann.
16.2 egosys hat Mängel in angemessener Frist zu beseitigen. egosys wird bei Mängeln, die den Einsatz eines Programms schwerwiegend beeinträchtigen, bei Bedarf, sofern verfügbar, eine Umgehungslösung vor der endgültigen Korrektur bereitstellen. egosys wird andere Mängel erst mit Lieferung einer neuen Version beseitigen. egosys wird Korrekturmaßnamen an Programmen schriftlich, gegebenenfalls in maschinenlesbarer Form mitteilen. Der Besteller wird diese auf seine Anlage übernehmen.
16.3 Bei Programmen eines Vorlieferanten hängt die für die Fehlerbeseitigung benötigte Zeit von dessen Organisation und dessen Bedingungen ab.
16.4 Der Besteller kann eine angemessene Frist für die Beseitigung von Mängeln setzen. Verstreicht sie nutzlos, kann der Besteller unter den gesetzlichen Voraussetzungen Herabsetzung der Vergütung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.
16.5 Die Gewährleistung erlischt für solche Teile der EDV-Produkte  oder Programme, die der Besteller ändert oder in die er sonst wie eingreift es sei denn, dass der Besteller im Zusammenhang mit der Fehlermeldung nachweist, dass der Eingriff für den Fehler nicht ursächlich ist.
16.6 Der Besteller wird darauf hingewiesen, dass es technisch unmöglich ist, Softwareprogramme und Leistungen absolut fehlerfrei zu erstellen.  egosys übernimmt deshalb nur die Gewähr für die technische Brauchbarkeit des von ihm gelieferten Programms zu dem angegebenen Programmzweck. Für Rechenzeiten einzelner Programmabläufe kann egosys keine Gewähr übernehmen, weil diese u. a. auch von der Kapazität der eingesetzten Computer und deren Nutzungsgrad abhängen.
16.7 Im Übrigen richtet sich die Mängelhaftung nach § 9.

III. ERGÄNZENDE BEDINGUNGEN FÜR DIE BETREUUNG DER HARDWARE, DER SYSTEMUMGEBUNG UND DIE PFLEGE DER PROGRAMME

§ 17 Betreuung der Hardware und der Systemumgebung

17.1 Die Betreuung gegen pauschale Vergütung umfasst je nach Vereinbarung die vorbeugende Wartung (Instandhaltung) und/oder die Beseitigung von Störungen (Instandsetzung). Der Besteller ist verpflichtet, die Betriebsbedingungen für die Produkte und Systeme einzuhalten.
17.2 Nicht unter die Instandsetzungspflicht fällt die Beseitigung von Störungen, die durch nicht von egosys zu vertretende äußere Einflüsse, unsachgemäße Behandlung oder Verwendung von Betriebsmaterial, das nicht den Qualitätsanforderungen des jeweiligen Herstellers entspricht sowie durch nicht von egosys durchgeführte Änderungen oder Betreuungsmaßnahmen verursacht worden sind.
17.3 Alle anderen auf Wunsch des Bestellers erbrachten Leistungen werden gesondert berechnet, insbesondere
• Instandsetzungen nach § 17.2,
• Arbeiten außerhalb der üblichen Arbeitszeit von egosys auf Wunsch des Bestellers,
• das Umsetzen des EDV-Systems.
Gesondert zu vergüten sind die Lieferung von Zubehör und der Austausch/Ersatz von Verschleißteilen.
17.4 Produkte, deren Leistungsvorrat nach deren technischem Datenblatt begrenzt ist, fallen nach Erschöpfung des Leistungsvorrats aus der Wartung.
17.5 Ersatzprodukte sind entweder neu oder hinsichtlich ihrer Verwendung neuer Produkte gleichwertig. Ausgewechselte Produkte gehen in das Eigentum von egosys über.

§ 18 Pflege der Anwendungsprogramme

18.1 Die Pflege der Anwendungsprogramme gegen pauschale Vergütung umfasst
• die Fehlerbeseitigung,
• telefonische Auskunft,
• das Vorhalten der Programme des Bestellers,
• die Bereitstellung seitens egosys weiterentwickelter Versionen der Programme, nicht aber von Erweiterungen, die egosys als gesonderte Position in die Preisliste aufnimmt. Datenträger sind gesondert zu vergüten.
18.2 Die Pflicht zur Fehlerbeseitigung bezieht sich auf die jeweils neueste freigegebene Version der Programme. Der Besteller wird diese übernehmen, es sei denn, dass das mit unzumutbarem Nachteil verbunden ist. Ein solcher Nachteil liegt z. B. vor, wenn der Einsatz der neuen Version, auch bei einer Aufrüstung der Hardware durch den Besteller, technisch nicht möglich ist. Bei Unzumutbarkeit wird egosys die Pflege gegen Vergütung ihres Aufwandes fortführen. Wenn ein Fehler die Nutzung unzumutbar beeinträchtigt und dessen Beseitigung endgültig fehlschlägt, kann der Besteller die Pflegevereinbarung für die hierdurch betroffenen Programme fristlos kündigen. Für die Mängelbeseitigung gelten §§ 9 und 16 entsprechend.
18.3 Die Pauschale deckt den Aufwand ab, der per Telefon, Datenträgeraustausch, Fernbetreuung oder Schriftverkehr sowie bei Pflegearbeiten in den Räumen von egosys während der üblichen Arbeitszeit entsteht. Nach Wahl von egosys können die Leistungen auch beim Besteller erbracht werden. Vom Besteller angeforderte Vor-Ort-Einsätze sind nach Aufwand zu vergüten.
18.4 Alle anderen Leistungen werden gesondert vergütet, insbesondere die Installation neuer Versionen, die Anpassung von Modifikationen oder Erweiterungen an neue Standard-Versionen, die Wiederherstellung zerstörter Dateien und die Reorganisation von Speichermedien.

§ 19 Vergütung, Kündigung

19.1 Die Pauschalen sind kalenderjährlich im Voraus zu zahlen. Bei unterjähriger Zahlungsweise kann ein Aufschlag auf den jeweiligen Teilbetrag erhoben, bei monatlicher Zahlungsweise 12 %, bei vierteljährlicher 6 % und bei halbjährlicher 3 %.
19.2 Steigerungen von Lohn-, Material- und Fahrtkosten kann egosys im Wege der Erhöhung der Vergütungspauschalen mit einer Ankündigungsfrist von 3 Monaten weitergeben. Der Besteller ist in diesem Fall berechtigt, innerhalb eines Monats ab Zugang der Ankündigung die Betreuungs- und Pflegevereinbarung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Erhöhung zu kündigen.
19.3 Wird das EDV-System oder die Anwendungssoftware erweitert, fallen die Erweiterungen automatisch unter die Betreuungs- bzw. Pflegeverpflichtung, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wird. Die Pauschalen werden entsprechend angepasst.
19.4 Die Betreuungs- und Pflegevereinbarung kann mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden, erstmals zum Ende des ersten ganzen Kalenderjahres.
19.5 Die Pauschalen decken die Nutzung im Ein-Schicht-Betrieb ab. Der Besteller verpflichtet sich, das Überschreiten dieser Nutzung egosys unverzüglich mitzuteilen und einen angemessenen Zuschlag zu zahlen.
19.6 Sollten von egosys Produkte geliefert werden, für welche über egosys ein Betreuungs- und Pflegevertrag mit dem Vorlieferanten abgeschlossen wird, kann egosys Preiserhöhungen des Vorlieferanten an den Besteller weitergeben.

AGB egosys GmbH, Stand: 02.05.2015

AGB Dienstleistungen egosys GmbH (AGB DL)
AGB Warenlieferungen egosys GmbH (AGB WL)